Der langwierige Rechtsstreit über die berühmten "Mini-Rostbratwürstchen" eines niederbayerischen Herstellers hat ein vorläufiges Ende gefunden. Das Landgericht München I entschied, dass die "Mini-Rostbratwürstchen" nicht gegen den Schutz der Nürnberger Rostbratwürste verstoßen, wie am Donnerstag verkündet wurde. Somit bleibt die mittelfränkische Spezialität trotz der vermeintlichen Konkurrenz durch das niederbayerische Produkt weiterhin durch die EU geschützte geografische Angabe gewahrt. Ausschlaggebend für das Urteil war, dass der Produzent aus Geiselhöring weder die Bezeichnungen "Nürnberg" noch "Nürnberger" verwendet hatte. Dies war auch der zentrale Punkt der Klage des "Schutzverbands Nürnberger Bratwürste", der dem niederbayerischen Unternehmen vorwarf, mit unter anderem der Größe der Würstchen gegen die Marke "Nürnberger Rostbratwürste" zu verstoßen. Zudem kritisierte der Verband die Aufmachung der Verpackung, die Würste zusammen mit Sauerkraut, Senf und Weißbrot auf einem Metallteller zeigt. Das Gericht befand jedoch, dass diese Details nicht ausreichen, um eine Verletzung des Markenschutzes zu bestätigen. Es wurde betont, dass der Markt ohnehin eine Vielzahl an Würsten identischer oder ähnlicher Form und Größe biete. Somit sei es für den durchschnittlichen Verbraucher gängig, nach anderen Kriterien bei der Auswahl von Würsten zu entscheiden. Es bleibt abzuwarten, ob der "Schutzverband Nürnberger Bratwürste" dieses Urteil akzeptieren wird, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
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Landgericht München I: Kein Verstoß gegen Schutz der Nürnberger Rostbratwürste