Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsposition der Versicherungsunternehmen gestärkt und den Versuch der Verbraucherzentralen, zugunsten der Kunden von Rechtsschutzversicherungen bessere Konditionen durchzusetzen, abgeschmettert. Versicherer dürfen weiterhin ablehnen, Klagen zu finanzieren, wenn sie keine Erfolgsaussichten sehen oder die Klage für mutwillig halten. Kunden, die gegen diese Ablehnung protestieren, müssen sich nach wie vor einem Schiedsverfahren unterwerfen, wie ein Urteil des BGH am Mittwoch in Karlsruhe bestätigte.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits standen die sogenannten 'ARB 2019' – Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte ein Versicherungsunternehmen verklagt, das diese Bedingungen verwendet. Laut 'ARB 2019' können Versicherungen Streitfälle einem Schiedsgutachter vorlegen, wenn sie eine Klage nicht finanzieren wollen und der Kunde dies anfechtet. Die Auswahl der Schiedsgutachter erfolgt jedoch nicht durch die Versicherer selbst, sondern wird der örtlichen Rechtsanwaltskammer überlassen. In den ersten beiden Instanzen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen teilweise Erfolg.
Im Revisionsverfahren entschied der IV. Zivilsenat des BGH jedoch, dass die relevanten Klauseln keine unzulässige Benachteiligung der Kunden darstellen und auch nicht intransparent seien. Der BGH weist damit die Revision der Verbraucherzentralen zurück und bestätigt, dass die bestehenden Regelungen der 'ARB 2019' rechtens sind.