In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, welchen Referenzzins Sparkassen und Volksbanken für die Nachberechnung von Zinsen bei Prämiensparverträgen heranziehen müssen. Konkret bestätigte das höchste deutsche Zivilgericht die entsprechenden Beschlüsse der Oberlandesgerichte Naumburg und Dresden. Diese hatten die Umlaufrendite börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 8 bis 15 Jahren als Basis für die Zinsberechnung festgelegt. Der Referenzzinssatz habe der gerichtlichen Überprüfung standgehalten, erklärte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger.
Prämiensparverträge, bei denen Sparer neben einem variablen Zins auch eine nach Vertragslaufzeit gestaffelte Prämie erhalten, erfreuten sich in den 1990er und frühen 2000er Jahren großer Beliebtheit. Insbesondere Sparkassen und Volksbanken brachten solche Verträge unter Bezeichnungen wie "Vorsorgesparen", "Vermögensplan" oder "Bonusplan" und "VRZukunft" auf den Markt.
Problematisch waren jedoch Klauseln, die den Banken einseitig das Recht einräumten, die Verzinsung nach eigenem Ermessen anzupassen. Diese Praxis erklärte der BGH bereits vor 20 Jahren für rechtswidrig. Bislang fehlte allerdings eine höchstrichterliche Klärung, wie die Zinsen alternativ zu berechnen seien.
Verbraucherzentrale und andere Verbraucherschützer hatten gegen die festgelegten Referenzzinsen Revision eingelegt. Sie argumentierten, dass die Zinsen auf Basis der letzten zehn Jahre von Umlaufrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von zehn Jahren berechnet werden sollten. Diese Forderung lehnte der BGH jedoch ab und stellte sich damit hinter die Entscheidungen der Oberlandesgerichte.
Die Verbraucherverbände zeigen sich dennoch optimistisch. Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale-Bundesverbands, nannte den Gerichtsentscheid "einen guten Tag für geprellte Prämiensparer". Die Entscheidung ermögliche eine klare Handlungsanweisung für Sparkassen, falsch berechnete Verträge neu zu kalkulieren und nötige Entschädigungen zu leisten.
Obwohl das Urteil im rechtlichen Sinne nur für die beiden beklagten Sparkassen bindend ist, gehen Verbraucherschützer davon aus, dass die Festlegungen des Gerichts auch für Prämiensparverträge anderer Sparkassen maßgeblich sein könnten. Der BGH ließ die Frage offen, ob auch andere Referenzzinssätze für die Zinsanpassungen in Betracht kommen könnten.