Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat klargestellt, dass Arbeitnehmer, die während einer behördlich angeordneten Corona-Quarantäne Urlaub hatten, diesen nicht nachholen können. Diese Entscheidung betrifft Vorgänge vor der gesetzlichen Neuregelung im September 2022 und schließt Arbeitnehmer ein, die nicht erkrankt waren. Das Gericht folgt damit einem zuvor ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs.
Der EuGH hatte im Dezember 2023 geurteilt, dass Quarantänezeiten nicht mit einer Krankheit gleichzusetzen sind und somit nicht zum Nachholen von Urlaub berechtigen. Im zugrundeliegenden Fall aus Rheinland-Pfalz wurde diese Logik nun bestätigt. In der Verhandlung mehrerer Fälle, darunter auch solche aus Nordrhein-Westfalen, wies das Bundesarbeitsgericht die Klagen ab. Die Richter betonten, dass der Arbeitnehmer das Risiko trägt, falls der Urlaub durch Umstände wie Quarantäne nicht zur Erholung genutzt werden kann. Ein 'Urlaubserfolg' wird vom Arbeitgeber rechtlich nicht geschuldet.
Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes aus dem September 2022 schützt Arbeitnehmer künftig, indem sie vorsieht, dass Quarantäne nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet wird. Diese Regelung gilt allerdings nicht rückwirkend, wodurch Ansprüche aus der Zeit vor ihrer Einführung ausscheiden.