13. Juli, 2026

Wirtschaft

Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrechte gegen Mogelpackungen

Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrechte gegen Mogelpackungen

Verbraucherinnen und Verbraucher können aufatmen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ihre Position im Kampf gegen sogenannte Mogelpackungen deutlich gestärkt. Eine zu etwa zwei Dritteln gefüllte Verpackung, sei es im stationären Handel oder online, sei nach Auffassung des BGH eine unzulässige Verbrauchertäuschung.

Das Urteil resultierte aus einem Streit um ein Herrenwaschgel des Kosmetik- und Körperpflegeherstellers L’Oréal. Auf den Produktbildern war eine Kunststofftube abgebildet, die nur bis zu einem bestimmten Punkt gefüllt war, was von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisiert wurde. Diese war der Ansicht, dass die Werbung eine fast vollständige Befüllung suggeriere – eine irreführende Praxis, die das Gericht nun bestätigte.

Nach deutschem Recht, speziell gemäß Mess- und Eichgesetz, dürfen Hersteller keine Verpackungen auf den Markt bringen, die mehr Inhalt vortäuschen, als sie tatsächlich enthalten. Die festgelegte Grenze liegt bei einer Füllmenge von etwa zwei Dritteln. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte zuvor entschieden, dass die Verpackung aufgrund der korrekten Milliliter-Angabe keine Täuschung darstelle. Dieser Sichtweise folgte der BGH jedoch nicht und hob das vorangegangene Urteil auf.

L'Oréal hat angekündigt, die Entscheidung des Gerichts zu respektieren und auf die Urteilsbegründung zu warten. Bemerkenswert ist, dass die beanstandete Verpackung seit mehr als zwei Jahren ohnehin nicht mehr in Gebrauch sei, wie ein Unternehmenssprecher betonte.

Die Vorständin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Cornelia Tausch, begrüßte das Urteil und hofft auf eine Signalwirkung für alle Hersteller. Dies soll auch durch die neue Verpackungsverordnung der EU unterstützt werden, die gezielte Maßnahmen zur Reduzierung von Verpackungsmüll vorsieht. So sollen das Gewicht und Volumen von Verpackungen minimiert und der Verpackungsmüll bis 2040 um mindestens 15 Prozent im Vergleich zu 2018 reduziert werden. Auch diese Regelungen müssen noch von den EU-Staaten bestätigt werden, was jedoch als Formsache gilt.