Das Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe befasst sich derzeit mit einer Klage des Medienriesen Axel Springer gegen den Einsatz von Werbeblockern auf Internetseiten. Das Verlagsunternehmen sieht sich in seinen Urheberrechten verletzt und argumentiert, dass die Werbeblocker eine unzulässige Umarbeitung der Programmierung seiner Webseiten darstellen. Bisher blieb das Unterfangen in den Vorinstanzen erfolglos.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg vertritt die Auffassung, dass die Einflussnahme auf den Programmablauf durch Werbeblocker keine unautorisierte Umarbeitung des Programms darstellt. Es bleibt offen, ob die übermittelten Dateien beim Webseitenaufruf überhaupt als urheberrechtlich geschützte Computerprogramme einzustufen sind und ob der Verlag die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. Ob die Karlsruher Richter bereits am Donnerstag zu einem Urteil kommen, ist gegenwärtig noch nicht abzusehen.
Axel Springer scheitert bereits seit Jahren darin, den Werbeblocker Adblock Plus auf juristischem Wege zu stoppen. Eine frühere Wettbewerbsklage wurde 2018 abgewiesen. Damals entschied der BGH, dass das Angebot der Kölner Firma Eyeo weder unlauteren Wettbewerb darstellt noch eine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis ist. Laut BGH liege die Entscheidung über den Einsatz von Werbeblockern bei den Nutzern der Internetseiten und nicht beim beklagten Unternehmen.