Sparerinnen und Sparer kennen das Grundprinzip: Geld bei der Bank ablegen und Zinsen dafür erhalten. Doch während der Jahre der Negativzinsphase sorgten Verwahrentgelte bei vielen Kundinnen und Kunden für Verdruss. Mit der Wende der Europäischen Zentralbank (EZB) im Sommer 2022 verschwanden diese Entgelte fast vollständig. Dennoch bleibt die Frage offen, ob Banken überhaupt das Recht hatten, solche negativen Zinsen zu verlangen. Diese Antwort soll nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe liefern.
Seit Juni 2014 waren Geschäftsbanken verpflichtet, Zinsen zu zahlen, wenn sie Gelder bei der EZB lagerten. Der Höhepunkt der Negativzinsphase kam mit einem Satz von 0,5 Prozent. Viele Institute reichten diese Kosten an ihre Kunden weiter. Besonders ärgerlich für viele Sparer war der Abzug von Zinsen, der häufig nur über einem bestimmten Freibetrag griff. Nachdem die EZB im Juli 2022 die Negativzinsen abschaffte, zogen auch Banken und Sparkassen nach und lockerten die Gebührenregelungen.
Die Verbraucherschützer, geführt von der Verbraucherzentrale Sachsen, der Verbraucherzentrale Hamburg und dem Verbraucherzentrale-Bundesverband (vzbv), klagten gegen vier Banken und Sparkassen. Ihr Ziel: die Unterlassung der Entgeltforderungen und teilweise die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge. Ob der BGH in seiner kommenden Entscheidung bereits ein finales Urteil spricht, bleibt abzuwarten. Ein Marktreport von Verivox zeigt, dass im Mai 2022 mindestens 455 Institute in Deutschland Negativzinsen forderten. Einige Banken setzten den Strafzins schon ab Einlagen in Höhe von 5.000 oder 10.000 Euro an.
Laut einer Umfrage von Verivox mussten 13 Prozent der Befragten Negativzinsen zahlen, wobei Gutverdiener mit 15 Prozent etwas stärker betroffen waren als Einkommensschwächere mit 7 Prozent. Die Mehrheit der Betroffenen, 88 Prozent, möchten die gezahlten Entgelte zurückfordern, sofern der BGH dies ermöglicht.
David Bode vom vzbv stellt klar, dass bei einer unregelmäßigen Verwahrung die Zinslast nicht umgekehrt werden darf. Banken hätten ihre Konten bereits durch Gebühren gedeckt und durch Verwahrentgelte zusätzliche Einnahmen generiert, was laut vzbv unzulässig ist. Im Rampenlicht der Debatte steht auch die Volksbank Rhein-Lippe, die behauptet, dass es keine Alternative zur Anpassung der Kosten gäbe, um Quersubventionierungen zu vermeiden.
Heute sind Verwahrentgelte weitgehend Geschichte. Doch eine Entscheidung des BGH könnte Bankkunden die Möglichkeit eröffnen, gezahlte Beträge zurückzufordern. Für die Zukunft sind klare Regelungen gefragt, um Rechtsunsicherheiten in künftigen Niedrigzinsphasen zu vermeiden.