Rechtliche Grundlage für solche Verbote ist das Wasserhaushaltsgesetz, wonach Landkreise und Kommunen sowohl die Bewässerung als auch die Wasserentnahme aus Gewässern einschränken können, um einen nachhaltigen Umgang mit den Wasserressourcen sicherzustellen.

Ursache: Ein außergewöhnlich trockener Sommer
Im Juli fielen in Deutschland durchschnittlich nur 43,7 Millimeter Niederschlag, etwa halb so viel wie im langjährigen Mittel von 87,2 Millimetern (1991–2020). Bei gleichzeitig überdurchschnittlichen Temperaturen von rund 20 Grad trocknen die Böden aus, die Pegel von Seen und Flüssen sinken auf kritische Niveaus. Auch der Rhein als wichtige Schifffahrtsroute verzeichnet neue Tiefstände, mit Folgen für Industrie und Landwirtschaft.
In Nordrhein-Westfalen schränken bereits 13 von 53 Landkreisen die Wassernutzung ein, in neun gelten explizite Bewässerungsverbote.
Was Hauseigentümer beachten müssen
Betroffen sein können nicht nur klassische Gartenbewässerung, sondern je nach kommunaler Verordnung auch das Befüllen von Pools oder die Wasserentnahme aus privaten Brunnen. Die genauen Regeln unterscheiden sich stark von Ort zu Ort:
- München hatte bis 1. August das Gießen von Bäumen und Sträuchern zwischen 9 und 19 Uhr sowie jegliche Bewässerung von Rasen- und Grünflächen untersagt (Sportplätze ausgenommen). Nachdem der tägliche Wasserverbrauch von über 400 auf 330 Millionen Liter sank, wurde das Verbot nicht verlängert.
- In der Region Hannover sind lediglich Rasensprenger und Beregnungsanlagen verboten, Tröpfchenbewässerung bleibt erlaubt.
- In München war Tröpfchenbewässerung für Beete gestattet, für Rasenflächen jedoch nicht.
Da die meisten Verordnungen wassersparende Systeme wie die digital steuerbare Tröpfchenbewässerung gar nicht gesondert erwähnen, gilt sie in der Regel als nicht erlaubt. Betroffenen wird empfohlen, im Zweifel direkt bei der zuständigen Behörde nachzufragen.
Einordnung
Garten und Raumreinigung machen zusammen nur rund sechs Prozent des privaten Wasserverbrauchs aus, der Großteil entfällt auf Baden, Duschen und Körperpflege. Ein Eingriff dort wäre aus Verbrauchssicht wirksamer, gilt aber als kaum durchsetzbar und als unverhältnismäßiger Eingriff in die persönliche Freiheit.
Wer behördliche Verbote vermeiden oder abmildern möchte, kann freiwillig gegensteuern, etwa durch das Auffangen von Regenwasser in Tonnen oder Zisternen zur Gartenbewässerung, statt wertvolles Trinkwasser zu nutzen.
