30. Juni, 2025

Politik

EuGH: Kein Anspruch auf Nachholen von Urlaubstagen während Corona-Quarantäne

EuGH: Kein Anspruch auf Nachholen von Urlaubstagen während Corona-Quarantäne

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die ihren Urlaub aufgrund einer Corona-Quarantäne verbringen mussten, keinen Anspruch darauf haben, die freien Tage nachholen zu dürfen. In einer aktuellen Entscheidung hob der EuGH hervor, dass eine Quarantäne nicht mit einer Krankheit vergleichbar sei.

Der Hintergrund der Entscheidung liegt in einem Fall aus Deutschland. Ein Mitarbeiter einer Sparkasse in Rheinland-Pfalz plante seinen Urlaub im Dezember 2020. Einen Tag vor Urlaubsantritt musste er jedoch aufgrund eines Kontakts mit einer positiv getesteten Person am Arbeitsplatz in Quarantäne. Der Mitarbeiter forderte daraufhin eine Gutschrift seiner Urlaubstage, was von der Sparkasse jedoch abgelehnt wurde.

Der EuGH bestätigte nun die Entscheidung der Sparkasse. Der Zweck des Urlaubs bestehe darin, sich von der Arbeit zu erholen. Eine Quarantäne stehe diesem Zweck nicht grundsätzlich entgegen, im Gegensatz zu einer Krankheit. Daher sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einer unvorhersehbaren Situation wie einer Quarantäne ergeben könnten.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die EU-Länder arbeitnehmerfreundlichere Vorgaben machen. In Deutschland sieht eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes ab September 2022 vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Allerdings gilt diese Regelung nicht rückwirkend für die vergangene Zeit während der Corona-Pandemie.