12. Oktober, 2024

Politik

Bundesarbeitsgericht ruft EuGH zur Klärung von Arbeitnehmerüberlassung auf

Bundesarbeitsgericht ruft EuGH zur Klärung von Arbeitnehmerüberlassung auf

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung einer entscheidenden Frage zur Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) gebeten. Im Zentrum steht die Berechnung der Höchstdauer von Arbeitnehmerüberlassungen im Falle eines Unternehmensverkaufs. Dieser Schritt wurde aufgrund eines komplexen Rechtsstreits nötig, der seinen Ursprung in Nordrhein-Westfalen hat.

Ein Sanitärarmaturenhersteller hatte im Juli 2018 seinen eigenen Logistikbereich verkauft, ein Vorgang, der als Betriebsübergang bezeichnet wird. Ein Leiharbeitnehmer, der zwischen Juni 2017 und April 2022 im Logistiksektor als Kommissionierer tätig war, sieht die Höchstdauer seiner Überlassung überschritten und fordert daher eine feste Anstellung. Nach seiner Auffassung handelt es sich beim Produktionsunternehmen und der neuen Logistikfirma um denselben Entleiher im Sinne des Gesetzes.

Die rechtliche Position des Arbeitgebers hingegen ist eine andere: Nach deren Auffassung beginnt die maximale Überlassungsdauer mit dem Verkauf des Unternehmens von Neuem. Das gelte selbst dann, wenn der Leiharbeitnehmer weiterhin auf seinem bisherigen Arbeitsplatz verbleibt. Zudem argumentiert das Unternehmen, dass durch Tarifverträge die Überlassungsdauer auf bis zu 48 Monate verlängert werden könnte.

Die Vorinstanzen in Nordrhein-Westfalen hatten diesen Fall unterschiedlich bewertet. Das Bundesarbeitsgericht entschloss sich daher, das Verfahren (9 AZR 264/23) auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof eine verbindliche Entscheidung zur Auslegung der entsprechenden Regelungen trifft.