22. Oktober, 2024

Politik

Bundesarbeitsgericht bestätigt: Keine Gehaltsnachzahlung bei Impfverweigerung

Bundesarbeitsgericht bestätigt: Keine Gehaltsnachzahlung bei Impfverweigerung

Arbeitnehmer, die sich während der Corona-Pandemie der einrichtungsbezogenen Impfpflicht verweigert haben, können weder auf Gehaltsnachzahlungen noch auf Urlaubstage bei einer angeordneten Freistellung hoffen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem wegweisenden Urteil in Erfurt (5 AZR 167/23). Eine Pflegekraft aus Nordrhein-Westfalen, die im Jahr 2022 von ihrem Arbeitgeber, einem Betreiber eines Seniorenheims, wegen fehlendem Impfschutz über Monate unbezahlt freigestellt wurde, scheiterte mit ihrer Klage vor dem höchsten Arbeitsgericht.

Insgesamt hatte die Klägerin Gehaltsnachzahlungen in Höhe von ungefähr 6000 Euro sowie die Erstattung von 13 gestrichenen Urlaubstagen gefordert. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts wies ihre Klage jedoch ab und bestätigte damit ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. In der Begründung wurde betont, dass die Freistellung rechtmäßig war und deshalb keine Ansprüche auf Nachzahlungen bestehen.

In einem parallel verhandelten Fall einer Altenpflegerin aus Baden-Württemberg wurde hingegen entschieden, dass eine Abmahnung wegen fehlendem Impfnachweis nicht gerechtfertigt sei (5 AZR 192/23). Diese Differenzierung zeigt, dass das Gericht die Fälle individuell betrachtet und unterschiedliche Aspekte berücksichtigt.