Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat jüngst einen weiteren juristischen Rückschlag erlitten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnte den Eilantrag der Organisation ab, der auf die Unterbrechung der geplanten Änderungen an der Bahnachse zwischen Zürich und Stuttgart abzielte. Diese Entscheidung folgt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, welches bereits im Februar dieses Jahres eine ähnliche Klage der DUH zurückwies.
Im Fokus der juristischen Auseinandersetzung steht die Gäubahnstrecke, eine bedeutende Eisenbahnverbindung, die von Stuttgart über Böblingen, Horb und Singen nach Zürich führt. Im Rahmen des umfangreichen Infrastrukturprojekts Stuttgart 21 ist vorgesehen, dass ab Frühjahr 2026 die Züge vorerst im Stuttgarter Stadtteil Vaihingen enden sollen. Diese Maßnahme erfordert erhebliche Anpassungen für Reisende, die bislang direkt ins Stadtzentrum gelangen konnten. Erst mit der Fertigstellung des neuen Tiefbahnhofs wird es voraussichtlich möglich sein, die direkte Verbindung zur Innenstadt wiederherzustellen.
Der Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe zielte darauf ab, das Eisenbahnbundesamt durch gerichtliche Anordnung zu verpflichten, die Bauarbeiten an der Gäubahnstrecke zu stoppen. Der Grund für diesen Antrag liegt in dem von der DUH angestrebten Widerruf des bestehenden Planfeststellungsbeschlusses. Die Organisation hatte argumentiert, dass die Fortsetzung der Bauarbeiten ohne eine vorherige gerichtliche Entscheidung über den Widerruf unzulässige Tatsachen schaffen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof sah jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage für einen solchen Eingriff und wies das Begehren ab.
Zuvor hatte auch das Verwaltungsgericht Stuttgart die Eingabe der DUH mit der Begründung abgelehnt, dass die Organisation keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Intervention des Eisenbahnbundesamts im Hinblick auf die Bauarbeiten habe. Diese Urteile stellen die Weichen für die Fortführung des umstrittenen Projekts und verdeutlichen die Herausforderungen, denen sich Umweltorganisationen im rechtlichen Konflikt mit staatlichen Infrastrukturvorhaben gegenübersehen.