Der europäische Gerichtshof hat im Rechtsstreit um vermeintlich irreführende Rabatte für Discounter Aldi-Süd geurteilt. Demnach müssen Preisnachlässe, die etwa in Werbeprospekten kommuniziert werden, sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Dies soll verhindern, dass Händler Preise erst künstlich erhöhen, um sie dann wieder herabzusetzen und so eine reduzierte Preisaktion vorzutäuschen.
Anlass der Entscheidung war eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Diese hatte sich gegen die Praxis von Aldi-Süd gewandt, welche Preisermäßigungen unter anderem für Bananen und Ananas bewarb. So wurde beispielsweise bei Ananas ein „Preis-Highlight“ von 1,49 Euro pro Stück angegeben, während ein durchgestrichener Preis von 1,69 Euro danebenstand. Tatsächlich lag der niedrigste Preis der letzten 30 Tage jedoch bei 1,39 Euro pro Stück. Ein ähnlicher Fall trug sich mit Bananen zu, wo ein Preis von 1,29 Euro pro Kilo suggeriert wurde, begleitet von einem durchgestrichenen Preis von 1,69 Euro – auch hier lag der niedrigste Preis der vorhergehenden 30 Tage bei 1,29 Euro.
Seit nahezu zwei Jahren gilt für Händler die Vorgabe, bei Preisermäßigungen den günstigsten Preis der letzten 30 Tage als Referenz anzugeben. Die Verbraucherzentrale argumentierte jedoch, dass sich die Rabatte auch auf diesen Preis beziehen müssten und nicht auf den unmittelbar vor der Rabattaktion gültigen höheren Preis. Cornelia Tausch, Vorständin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, kritisierte, dass Aldi-Süd mit dieser Methode nur eine kurzzeitige Preiserhöhung vorgenommen habe, um danach mit scheinbar attraktiven Preisreduzierungen zu werben.
Die Richter in Luxemburg stimmten der Argumentation der Verbraucherzentrale weitestgehend zu. Nun steht das zuständige Gericht in Düsseldorf vor der Aufgabe, im konkreten Fall zu entscheiden und dabei die Vorgaben des EuGH zu berücksichtigen.