20. September, 2026

BFH

BFH zur kürzeren Nutzungsdauer: Die Urteile, die Vermietern die höhere AfA sichern

IX R 25/19 und IX R 14/23 sind die Leitentscheidungen zur kürzeren Nutzungsdauer. Finanzgerichte 2025 haben nachgelegt. Was die Urteile erlauben — und welches Gutachten sie in die Steuererklärung übersetzt.

Die BFH-Linie zur kürzeren Nutzungsdauer

Zwei Urteile des Bundesfinanzhofs tragen heute jedes seriöse Nutzungsdauer-Gutachten. Am 28. Juli 2021 (IX R 25/19) hat der BFH entschieden, dass der Steuerpflichtige sich jeder geeigneten Darlegungsmethode bedienen darf. Die Finanzverwaltung darf die Methodik nicht auf ein Bausubstanzgutachten oder eine bestimmte Zertifizierung verengen. Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer reicht.

Am 23. Januar 2024 (IX R 14/23) hat der BFH nachgelegt: Die sachverständige Schätzung nach der Immobilienwertermittlungsverordnung ist rechtmäßig. Standort, Funktionalität und wirtschaftliche Gegebenheiten dürfen einfließen. Damit ist ImmoWertV der gerichtsfeste Standard — nicht das einzige denkbare Modell, aber das, das Ämter und Gerichte am besten kennen.

Älter, aber grundlegend: IX R 16/07 (2008) zum wirtschaftlichen Verbrauch vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer und VIII R 73/68 (1971): Die Nutzungsdauer beginnt bei jedem Eigentümerwechsel neu.

Was die Finanzgerichte 2023 bis 2025 ergänzt haben

FG Münster, 14.02.2023 (1 K 3840/19 F): Restnutzungsdauer nach ImmoWertV, kein aufwendiges Bausubstanzgutachten nötig. FG Köln, 23.03.2022 (6 K 923/20): modellhafte Ermittlung genügt. FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2023 (2 K 290/17): das BMF-Schreiben steht im Widerspruch zur Wahlfreiheit des BFH.

2025 haben FG Münster (14 K 654/23 E, 02.04.2025) und FG Hamburg (3 K 60/23, 01.04.2025) die Linie verdichtet. Münster hat 23 statt 50 Jahre anerkannt, 4,35 statt 2,0 Prozent AfA, und ausdrücklich festgehalten: keine Zertifizierungspflicht, wirtschaftliche Entwertung ausreichend, Schätzung mit Bandbreite erlaubt. Hamburg: privat erstellte Gutachten sind zulässig, eine amtliche Beauftragung ist nicht erforderlich.

Die vollständigen Leitsätze und Aktenzeichen stehen in der Urteilssammlung von Kallang.

Was die Urteile nicht ersetzen

Ein BFH-Urteil ist kein Gutachten. Es öffnet die Tür; durchgehen muss ein Dokument, das Objekt, Methode und Restnutzungsdauer nachvollziehbar feststellt. Wer dem Finanzamt nur das Aktenzeichen IX R 25/19 schickt, bekommt die Pauschale. Wer ein Nutzungsdauer-Gutachten einreicht, das genau diese Rechtsprechung operationalisiert, bekommt die kürzere Nutzungsdauer.

Kallang schreibt Gutachten entlang dieser Urteile: ImmoWertV, wirtschaftliche Restnutzungsdauer, Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024, Ortsbesichtigung. Die Erfolgsgarantie — volle Erstattung bei endgültiger Ablehnung — ist die praktische Konsequenz einer gefestigten Rechtslage. Wäre die Rechtsprechung wacklig, könnte kein Anbieter das Risiko übernehmen.

Für Steuerberater

Die Urteile eignen sich als Anlage zum Begleitschreiben. Kallang liefert das Schreiben mit den zentralen Verweisen. Kanzleien, die mehrere Mandanten haben, beauftragen über kallang.net/partner. Das spart die Debatte, ob „man das überhaupt darf“. Man darf. Man muss es nur richtig darlegen.