23. Oktober, 2024

Wirtschaft

Verjährung von Schadensersatzansprüchen: Bundesgerichtshof entscheidet über Verrechenbarkeit mit Mietkaution

Verjährung von Schadensersatzansprüchen: Bundesgerichtshof entscheidet über Verrechenbarkeit mit Mietkaution

Der ständig schwelende Konflikt zwischen Mietern und Vermietern über die Verrechnung von Mietkautionen erreicht einen neuen Höhepunkt. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wird sich heute mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Vermieter ein halbes Jahr nach dem Auszug einer Mieterin Schadenersatzforderungen mit der Mietkaution verrechnen durfte. In der Regel dürfen Vermieter Mietkautionen unter bestimmten Bedingungen einbehalten. Dies kann ausstehende Mietzahlungen oder Nachzahlungen von Betriebskosten umfassen, wie Rechtsanwältin Beate Heilmann von der Deutschen Presse-Agentur erklärt. Weiterhin können auch nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen oder Schäden am Mietobjekt Gründe für den Einbehalt sein, sofern diese im Mietvertrag geregelt sind. Vor dem höchsten deutschen Zivilgericht steht aktuell der Fall einer Mieterin, die nach ihrem Auszug auf Rückzahlung ihrer Mietkaution von rund 780 Euro klagte, da ihr Vermieter diese zur Deckung vermeintlicher Schäden an der Wohnung einbehalten hatte. Der Vermieter hatte erst mehr als ein halbes Jahr nach dem Auszug der Mieterin abgerechnet, was die Mieterin als verjährt ansah. In den Vorinstanzen war ihr bereits Recht gegeben worden. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt Vermietern eine Frist von sechs Monaten nach der Rückgabe der Wohnung, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Eine Ausnahmeregelung erlaubt jedoch eine spätere Verrechnung, sofern der Anspruch innerhalb dieser Frist nachweislich hätte verrechnet werden können und es sich um gleichartige Forderungen handelt - in diesem Fall „Cash gegen Cash“. Die Entscheidung des BGH wird von Mietrechtsexperten mit Spannung erwartet, da ein Urteil zugunsten der Mieter eine veränderte Vorgehensweise von Vermietern erfordern könnte. Zukünftig müssten diese Schadenersatzansprüche binnen der Verjährungsfrist klar als Geldersatz definieren, um sie gegen die Kaution aufrechnen zu können.