25. Juli, 2025

Übungsleiter-Freibetrag

Übungsleiter-Freibetrag (also known as Trainer's Allowance Exemption) ist ein steuerliches Konzept, das sich auf eine spezielle Einkommenssteuerbefreiung bezieht, die Übungsleitern gewährt wird. Diese Befreiung gilt für bestimmte Einkünfte aus der Tätigkeit als Trainer, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer in gemeinnützigen Organisationen oder öffentlichen Einrichtungen.

Gemäß § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) können Einkünfte bis zu einem jährlichen Betrag von 2.400 Euro steuerfrei sein, wenn sie aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter erzielt werden. Dieser Betrag gilt für jede Person individuell und kann nicht auf andere Personen übertragen werden.

Um den Übungsleiter-Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Übungsleiter muss eine pädagogische oder sportliche Tätigkeit ausüben, die im öffentlichen Interesse liegt und gemeinnützigen Organisationen oder öffentlichen Einrichtungen dient. Hierzu zählen zum Beispiel Sportvereine, Musikschulen, Jugendzentren oder kirchliche Einrichtungen.

Des Weiteren muss der Übungsleiter die Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung oder auf Honorarbasis ausüben. Ein Angestelltenverhältnis ist hingegen nicht begünstigt. Die Einkünfte dürfen zudem nicht bereits einem anderen steuerlichen Freibetrag, wie beispielsweise dem Erwerbseinkommen, unterliegen.

Der Übungsleiter-Freibetrag ermöglicht es Übungsleitern, ihre Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen finanziell attraktiver zu gestalten, da sie einen Teil ihres Einkommens steuerfrei behalten können. Dies stellt eine Anerkennung für das ehrenamtliche Engagement in pädagogischen und sportlichen Bereichen dar.

Bei der Erfassung der Übungsleitereinkünfte in der Einkommensteuererklärung ist es wichtig, den Freibetrag richtig anzugeben und sämtliche erforderlichen Nachweise, wie zum Beispiel Verträge oder Honorarabrechnungen, einzureichen. Den Übungsleiter-Freibetrag kann man nicht rückwirkend geltend machen, daher ist es wichtig, diesen rechtzeitig zu beantragen und die steuerlichen Vorgaben zu beachten.

Insgesamt bietet der Übungsleiter-Freibetrag eine attraktive Möglichkeit, die steuerliche Belastung für Übungsleiter in gemeinnützigen Organisationen zu reduzieren und somit deren wertvolle Arbeit zu unterstützen.