Der neue Bitcoin-Reichtum hat einen Haken
Die Rallye kam schneller, als selbst eingefleischte Hodler gehofft hatten: Seit der Wahl Donald Trumps zum US-Präsidenten im November 2024 ist der Bitcoin-Kurs von 75.000 auf mittlerweile über 121.000 US-Dollar geschnellt – ein Plus von mehr als 60 % in nur wenigen Monaten.
Wer früh eingestiegen ist, sitzt auf buchstäblich goldenen Reserven. Doch die Euphorie hat eine Schattenseite: das Finanzamt.
Denn wer in Deutschland Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Solana hält und verkauft, muss oft einen beträchtlichen Teil der Gewinne versteuern – je nachdem, wann und wie investiert wurde.
Die Steuerregeln für Kryptoanlagen unterscheiden sich dabei deutlich von klassischen Kapitalanlagen. Wer die Spielregeln nicht kennt, zahlt drauf.
Privates Veräußerungsgeschäft: Warum Bitcoin nicht wie Aktien behandelt wird
Steuerlich gelten Kryptowährungen in Deutschland nicht als Kapitalanlage wie Aktien oder ETFs, sondern als „sonstige Wirtschaftsgüter“.
Das klingt harmlos, hat aber große Folgen: Gewinne aus dem Verkauf müssen in der Anlage SO der Steuererklärung angegeben werden – nicht in der Anlage KAP. Die Konsequenz: Statt der pauschalen 25 % Abgeltungssteuer gilt der persönliche Einkommensteuersatz. Für Gutverdiener bedeutet das bis zu 45 % plus Soli.
Die gute Nachricht: Wer seine Coins mindestens ein Jahr hält, kann den Gewinn steuerfrei einstreichen – egal, wie hoch er ist. Wer jedoch innerhalb von zwölf Monaten verkauft, zahlt auf den kompletten Gewinn den persönlichen Steuersatz.
Zahlen, die wehtun: Ein Rechenbeispiel
Ein Anleger investiert am 22. Januar 2024 rund 10.000 € in Bitcoin, als der Kurs bei etwa 39.600 US-Dollar steht. Im November 2024 verkauft er bei rund 93.000 US-Dollar – der Gewinn: 13.500 €.
Klingt gut? Jein. Denn wenn das übrige Einkommen bei 60.000 € liegt, muss der Anleger durch den zusätzlichen Bitcoin-Gewinn fast 5.841 € mehr an Einkommensteuer zahlen. Fast 43 % Steuerbelastung – und das Finanzamt kommt erst mit der nächsten Steuererklärung.

Praxistipp: Wer verkauft, sollte unbedingt Rücklagen bilden. Rund 40 % des Gewinns sollten beiseitegelegt und bestenfalls kurzfristig verzinst werden – etwa auf einem Tagesgeldkonto oder in einem Geldmarkt-ETF.
Die neue Freigrenze – eine Mogelpackung?
Seit 2024 gibt es eine neue Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte: 1.000 € pro Jahr, statt wie bisher 600 €. Klingt großzügiger, ist aber tückisch. Denn es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wer also 1.001 € Gewinn macht, muss den gesamten Betrag versteuern – nicht nur den Euro darüber.
Für Ehepaare bedeutet das immerhin 2.000 € Spielraum. Aber auch hier gilt: Nur wer innerhalb eines Jahres verkauft, muss die Grenze im Blick behalten. Nach Ablauf der Haltefrist ist der Gewinn ohnehin steuerfrei.
Fifo, Staking, Transparenzpflicht: Was Anleger jetzt wissen müssen
Ein weiterer Fallstrick ist die sogenannte Fifo-Methode („First in, first out“): Das Finanzamt unterstellt, dass zuerst gekaufte Coins auch zuerst verkauft werden. Wer seine Trades nicht sauber dokumentiert, riskiert daher, unwissentlich steuerpflichtige Gewinne zu realisieren.
Noch komplizierter wird es bei Staking-Erträgen, die man etwa über Plattformen wie Coinbase generieren kann. Diese gelten steuerlich als „sonstige Einkünfte“. Bleiben sie unter 256 € pro Jahr, sind sie steuerfrei. Wer mehr verdient, muss diese Erträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuern – es sei denn, die Coins wurden über ein Jahr gehalten.
Spätestens ab 2025 wird es richtig ernst: Dann tritt das neue Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) in Kraft. Börsen und Handelsplattformen sind verpflichtet, Transaktionen an die Finanzämter zu melden – auch rückwirkend. Die Zeiten des steuerlichen Graubereichs sind endgültig vorbei.
ETPs: Was zählt steuerlich – der Bitcoin oder das Produkt?
Auch bei börsengehandelten Produkten (ETPs) auf Kryptowährungen müssen Anleger differenzieren:
- ETPs mit Auslieferungsoption (z. B. Coinshares Physical Bitcoin) gelten steuerlich wie ein Direktinvestment: Die Haltefristregel greift, Gewinne nach einem Jahr sind steuerfrei.
- ETPs ohne Auslieferungsoption werden hingegen wie Fonds behandelt – mit Abgeltungsteuer, ohne Freigrenze, ohne Steuerfreiheit nach zwölf Monaten. Dafür kümmert sich die Depotbank um alles – ein Vorteil für alle, die sich nicht selbst durch Paragrafen wühlen wollen.
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