Eltern wollen schenken – aber nicht gleich alles. Was steuerlich erlaubt ist und wann das Finanzamt mitverdient.
Viele Eltern möchten ihren Kindern frühzeitig Vermögen übertragen – oft aus steuerlichen Gründen, manchmal auch zur Lebenshilfe. Doch was, wenn das Vermögen vor allem in Immobilien steckt und die Liquidität für eine Einmalzahlung fehlt?
Die Lösung klingt simpel: monatliche Raten. Doch was steuerlich unproblematisch wirkt, ist oft komplizierter als gedacht – und kann teure Folgen haben, wenn man nicht genau weiß, wann eine Schenkung wirklich als solche gilt.
Ein Freibetrag mit Tücken
In Deutschland steht jedem Elternteil pro Kind ein Schenkungsteuer-Freibetrag von 400.000 € zu – alle zehn Jahre neu.
Klingt großzügig, doch der Teufel steckt im Detail: Der Zeitpunkt der Schenkung entscheidet darüber, wann der nächste Freibetrag greift. Und wer denkt, dass 120 Monatsraten à 3.333,33 € steuerlich sofort als eine einzige große Schenkung durchgehen, liegt falsch – zumindest meistens.
Denn grundsätzlich gilt: Jede einzelne Zahlung zählt als eigene Schenkung. Erst wenn das Geld auf dem Konto des Kindes ist und zur freien Verfügung steht, liegt eine steuerlich relevante Schenkung vor.
Bei einer Ratenzahlung verteilt sich die steuerliche Wirkung also über zehn Jahre – und genau so lange dauert es, bis der Freibetrag erneut in voller Höhe zur Verfügung steht.
Notarielle Verpflichtung: der steuerliche Hebel
Wer hingegen vorab eine rechtsverbindliche Verpflichtung eingeht – etwa durch einen notariellen Schenkungsvertrag – kann den vollen Freibetrag sofort nutzen.
Dann wird die gesamte Schenkung steuerlich bereits mit Vertragsabschluss als vollzogen gewertet. Entscheidend ist nicht die Zahlung selbst, sondern der bindende Wille, sie zu leisten – notariell dokumentiert.
Damit wird aus der monatlichen Zahlung ein steuerlich „komprimierter“ Vorgang. Für Eltern, die zwar kein großes liquides Vermögen haben, aber frühzeitig Freibeträge ausschöpfen wollen, kann diese Variante entscheidend sein.
Sie birgt jedoch auch Risiken: Wer sich einmal zur Schenkung verpflichtet hat, kann später nicht mehr zurück – selbst wenn sich die eigene finanzielle Lage ändert.
Nießbrauch: Schenken ohne Geldfluss
Wer Immobilien besitzt, aber nicht verkaufen will, hat eine weitere Option: das Nießbrauchrecht. Hierbei wird dem Kind beispielsweise das Recht auf Mieteinnahmen aus einer Immobilie eingeräumt – steuerlich zählt der kapitalisierte Wert dieses Rechts als Schenkung.
Vorteil: Die Schenkung wird sofort und einmalig besteuert, alle laufenden Einnahmen bleiben danach steuerfrei. Für Immobilieneigentümer ein eleganter Weg, Vermögen zu übertragen, ohne Liquidität hergeben zu müssen.
Gesellschaftsanteile statt Geldüberweisung
Noch eine Alternative: Statt Geld oder Rechte zu übertragen, kann das Kind direkt an einer vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft beteiligt werden. Dann fließen nicht nur zukünftige Gewinne direkt an das Kind, sondern auch das übertragene Gesellschaftsvermögen fällt unter die Schenkungsteuer.
Diese Form der Übertragung ist besonders bei komplexeren Vermögensstrukturen – etwa bei Familien-GmbHs – verbreitet.
Wer steuerlich klug schenken will, muss vorausdenken.
Ratenzahlungen klingen nach Planung und Kontrolle – können aber steuerlich zum Eigentor werden. Ohne notarielle Verpflichtung zählt jede Zahlung einzeln. Wer frühzeitig Freibeträge nutzen möchte, braucht also eine gute Strategie – und oft auch einen guten Notar.
Denn die Schenkungsteuer fragt nicht, wie viel man schenken will. Sondern wann – und wie.
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