05. Dezember, 2025

Immobilien

Warum Eigentümer ihre Grundschuld nicht vorschnell tilgen sollten

Ist das Haus endlich abbezahlt, wollen viele den letzten formalen Schritt gehen und die Grundschuld im Grundbuch löschen lassen. Doch Experten warnen: Wer zu schnell streicht, verschenkt unter Umständen bares Geld – und riskiert bürokratische Umwege bei künftigen Finanzierungen.

Warum Eigentümer ihre Grundschuld nicht vorschnell tilgen sollten
Unterschätzter Vorteil: Eine eingetragene Grundschuld kann bei neuen Finanzierungen genutzt werden – und spart im Schnitt bis zu 3.500 Euro an Notar- und Amtskosten.

Wenn der Kredit weg ist, bleibt die Grundschuld

Der Immobilienkredit ist getilgt, die Raten sind Geschichte – doch im Grundbuch bleibt der Eintrag bestehen. Die Grundschuld ist keine dynamische Sicherheit, sie schrumpft nicht mit der Restschuld. Sie verschwindet erst, wenn der Eigentümer aktiv eine Löschung beantragt. Viele lassen sie jedoch bewusst stehen – und das kann klug sein.

„Eine Grundschuld im Grundbuch ist nicht schädlich“, heißt es von der Verbraucherzentrale NRW. Im Gegenteil: Sie kann sich als wertvolle Sicherheit für künftige Kredite erweisen, etwa für eine energetische Sanierung, Modernisierung oder Photovoltaikanlage.

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Wiederverwenden statt neu beantragen

Banken erkennen eine bestehende Grundschuld an – sie kann bei einem neuen Darlehen einfach reaktiviert werden. Das spart Notar- und Amtsgebühren, die bei einer Neubeantragung schnell ins Geld gehen.
Nach Berechnungen des Immobilienfinanzierers Dr. Klein liegen die Kosten für einen neuen Eintrag bei einem Kredit über 250.000 Euro bei rund 3.500 Euro. Wer die alte Grundschuld nutzt, spart sich diesen Betrag komplett.

Auch beim Kauf einer zweiten Immobilie kann die alte Sicherheit erneut eingesetzt werden, was den Kreditprozess beschleunigt und Kapital bindet, das sonst in Gebühren versickert wäre.

Wann eine Löschung sinnvoll ist

Anders sieht es beim Verkauf einer Immobilie aus. Käufer verlangen in der Regel ein lastenfreies Grundstück, das heißt: Die Grundschuld muss verschwinden, bevor der Eigentumsübergang vollzogen wird.
„Bestehende Grundschulden werden beim Verkauf in der Regel gelöscht“, erklärt Clemens Neuschwender, Geschäftsführer der Notarkammer Pfalz. Andernfalls drohe dem Käufer theoretisch die Gefahr einer Zwangsversteigerung, falls alte Schulden bestehen.

Auch bei einer Übertragung auf Kinder – etwa mit Nießbrauch – raten Experten zur Löschung. Wird die alte Grundschuld fälschlich für ein neues Darlehen genutzt und der Kredit anschließend nicht bedient, könnten Eltern ihr Wohnrecht verlieren.

Der bürokratische Weg: Antrag, Notar, Löschung

Für die Löschung müssen Eigentümer zunächst bei ihrer Bank eine Löschungsbewilligung beantragen. Diese wird vom Notar beglaubigt und ans Grundbuchamt weitergereicht. Dort wird geprüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Kosten sind überschaubar: Bei einer Grundschuld über 200.000 Euro fallen laut Dr. Klein rund 800 Euro Gebühren an – je zur Hälfte für Notar und Grundbuchamt.

Wichtig: Die Bank darf für die Ausstellung der Löschungsbewilligung keine Gebühren verlangen.

Die Tücke des verlorenen Grundschuldbriefs

Wer seine Grundschuld nicht sofort löschen lässt, sollte die Originalunterlagen sorgfältig verwahren. Sie existieren nur einmalig.
Gehen sie verloren, wird es teuer: Dann muss ein sogenanntes Aufgebotsverfahren eingeleitet werden, um den Grundschuldbrief offiziell für ungültig zu erklären – ein Prozess, der sich über Monate oder sogar Jahre ziehen kann.
Das kann insbesondere im Erbfall zu erheblichen Verzögerungen führen, wenn Unterlagen nicht mehr auffindbar sind.

Bürokratie oder strategische Reserve

Die Grundschuld ist kein Altlasteneintrag, sondern kann eine strategische Finanzierungsreserve sein. Wer keine Verkaufsabsicht hat und künftig Modernisierungen oder Investitionen plant, sollte sie stehen lassen.

Wer dagegen verkaufen oder übertragen will, fährt mit einer Löschung besser – auch, um potenziellen Käufern oder Erben spätere Schwierigkeiten zu ersparen.

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