In der dynamischen Welt des Handels spielt der Preis eine entscheidende Rolle bei der Beeinflussung des Kaufverhaltens der Verbraucher. Unternehmen greifen daher regelmäßig auf Rabatte, Bonusaktionen und Bestpreisversprechen zurück, um ihre Produkte attraktiver zu gestalten und die Nachfrage zu steigern. Dennoch sind diese Praktiken durch strikte deutsche und europäische gesetzliche Regelungen limitiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich aktuell mit einer Klage, die das Augenmerk auf die Transparenz von Preisangaben lenkt.
Gemäß der Preisangabenverordnung sind Unternehmen verpflichtet, immer die Gesamtpreise inklusive aller Steuern und zusätzlichen Gebühren anzugeben, um eine klare und transparente Preisinformation für die Konsumenten sicherzustellen. Für Waren, die nach Gewicht, Volumen oder Fläche verkauft werden, muss zudem der Grundpreis eindeutig angegeben werden. Bei Werbeaktionen, die Preisnachlässe beinhalten, wird ein hoher Wert auf Transparenz gelegt: Es ist essenziell, dass Kunden nicht durch überhöhte Ursprungspreise oder durch die sogenannte Preisschaukel, bei der vorübergehend hohe Preise dargestellt werden, nur um 'Rabatte' attraktiver wirken zu lassen, in die Irre geführt werden.
Eine europäische Richtlinie schreibt vor, dass bei der Werbung mit Rabatten immer der niedrigste Preis, der in den vergangenen 30 Tagen gegolten hat, als Referenzpreis angegeben werden muss. Diese Vorgabe wurde in die deutsche Preisangabenverordnung integriert. Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich klargestellt, dass Rabattinformationen sich immer auf diesen Referenzpreis beziehen müssen und keinesfalls in Fußnoten versteckt werden dürfen.
Der Lebensmitteldiscounter Netto Marken-Discount sieht sich derzeit einer Klage der Wettbewerbszentrale gegenüber. In einer umstrittenen Werbeaktion für Kaffee wurde ein Preisnachlass von 36 Prozent beworben, wobei der in der Fußnote angeführte Referenzpreis dem aktuellen, vermeintlich reduzierten Preis entsprach. Vorinstanzen und das Oberlandesgericht Nürnberg befanden diese Praxis als irreführend, da sie es dem durchschnittlichen Verbraucher erschwerte, den tatsächlichen Umfang des gewährten Rabatts zu verstehen.
Infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Händler dazu übergegangen, seltener mit Preisermäßigungen zu werben und stattdessen vermehrt auf unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) zu setzen. Diese Entwicklung wirft neue Fragen auf, da UVPs häufig nicht auf realistischen Kalkulationen basieren. Rechtsanwalt Martin Jaschinski erwartet, dass diese Praxis Anlass zu anhaltenden Diskussionen geben wird, da sie für Verbraucher ebenso undurchsichtig erscheinen kann wie die irreführende Bewerbung von Preisnachlässen. Diese Entwicklung zeigt die Notwendigkeit einer klaren Regulierung, um die Transparenz und das Vertrauen der Verbraucher im Handel weiterhin sicherzustellen.