05. März, 2026

Wirtschaft

Keine Haftung für mögliche Schäden nach Corona-Impfung - Gericht weist Klage ab

Keine Haftung für mögliche Schäden nach Corona-Impfung - Gericht weist Klage ab

Das Landgericht Rottweil hat eine Klage wegen eines mutmaßlichen Schadens durch eine Corona-Schutzimpfung abgewiesen. Ein 58 Jahre alter Mann hatte gegen den Impfstoff-Hersteller Biontech geklagt und behauptet, infolge einer Corona-Impfung auf dem rechten Auge fast vollständig erblindet zu sein. Der Kläger forderte 150.000 Euro Schmerzensgeld und die Anerkennung sämtlicher weiterer Schäden. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Der Kläger hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Berufung einzulegen.

Eine solche Klage ist nicht der erste Fall dieser Art in Deutschland. In einigen Fällen wurden ähnliche Klagen bereits in erster Instanz abgewiesen, während andere Verfahren noch nicht abgeschlossen sind.

Das Gericht stellte klar, dass ein Impfstoffhersteller nur dann für schädliche Nebenwirkungen haftet, wenn diese den Nutzen des Medikaments insgesamt übersteigen. Zudem müsste in der Packungsbeilage nicht ausreichend auf die möglichen schädlichen Folgen hingewiesen worden sein. Die Zweite Zivilkammer des Landgerichts Rottweil sah jedoch beide Voraussetzungen als nicht erfüllt an.

Auch das Landgericht Düsseldorf hatte kürzlich ähnliche Schadenersatz- und Schmerzensgeldklagen gegen zwei Impfstoff-Hersteller wegen mutmaßlicher Schäden durch Corona-Impfungen als unbegründet abgewiesen. Gegen den Mainzer Impfstoffproduzenten Biontech hatten zwei Frauen und ein Mann geklagt. Auch das Landgericht Mainz wies die Klage einer Frau gegen Astrazeneca wegen eines möglichen Corona-Impfschadens auf Schmerzensgeld ab.

Für Covid-19-Impfstoffe gelten grundsätzlich die gleichen Haftungsregeln wie für andere Arzneimittel nach dem Arzneimittelrecht oder dem Produkthaftungsgesetz. Ein Hersteller kann zur Verantwortung gezogen werden, wenn ein Produktionsfehler vorliegt. Entscheidend ist dabei jedoch die Frage, ob der Schaden eindeutig auf die Impfung zurückzuführen ist. Im Rahmen der Corona-Impfstoffbeschaffung über die EU haben die Mitgliedstaaten vereinbart, dass sie - mit Ausnahme von besonderen Fällen - die Entschädigungen sowie die Prozesskosten des Herstellers übernehmen, falls es zu erfolgreichen Klagen kommt.

Es gibt auch anerkannte Impfschäden, die allerdings selten auftreten. Dazu zählen unter anderem die Herzkrankheit Myo-/Perikarditis, Sinusvenenthrombose und weitere Blutgerinnsel im Gehirn, Gesichtslähmungen, das Guillain-Barré-Syndrom und der Hörschaden Tinnitus. Laut dem Arzneimittelgesetz handelt es sich bei "schwerwiegenden Nebenwirkungen" um Impffolgen, die entweder tödlich oder lebensbedrohlich sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung derselben erfordern oder zu bleibenden oder schwerwiegenden Beeinträchtigungen, Behinderungen, angeborenen Anomalien oder Geburtsfehlern führen.

Das Paul-Ehrlich-Institut erhielt bis Ende März insgesamt 340.282 Meldungen zu Verdachtsfällen von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen nach Covid-19-Impfstoffen. Davon wurden in 56.432 Fällen schwere Impfnebenwirkungen vermutet. Es ist jedoch unklar, ob sich diese Verdachtsfälle später bestätigen. Gleichzeitig wurden in Deutschland insgesamt 192.208.062 Covid-19-Impfungen durchgeführt. Die Melderate für alle zugelassenen Impfstoffe betrug 1,77 Meldungen pro 1000 Impfdosen, wie das Robert Koch-Institut bekannt gab.

Betroffene haben neben einer Klage vor Gericht auch die Möglichkeit, über das Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes eine staatliche Versorgung aufgrund eines Impfschadens zu beantragen. Hierbei geht es jedoch um Versorgungsleistungen und nicht um Schmerzensgeld oder Schadenersatz. Dies umfasst beispielsweise Rentenzahlungen je nach Schwere des Gesundheitsschadens, Heilbehandlungen oder Hinterbliebenenversorgung. Bislang wurden bundesweit tausende Anträge auf Versorgungsleistungen wegen Corona-Impfschäden gestellt, von denen einige Hundert bewilligt wurden.