Das Landgericht Berlin hat ein wegweisendes Urteil im Wettbewerbsrecht gefällt und den Technologiekonzern Google zur Zahlung von 465 Millionen Euro Schadenersatz an das deutsche Preisvergleichsportal Idealo verurteilt. Der zentralen Grundlage dieser Entscheidung liegt die Anschuldigung zugrunde, dass Google seine dominante Marktstellung missbraucht hat, um seinen eigenen Preisvergleichsdienst in den Suchergebnissen vorteilhaft zu platzieren. Die Richter gaben maßgeblich den Argumenten der mehrheitlich zu Axel Springer gehörenden Plattform Idealo recht, obwohl der zugesprochene Schadenersatzbetrag deutlich unter den ursprünglich geforderten 3,3 Milliarden Euro liegt.
Die Forderung von Idealo deckt den Zeitraum von 2008 bis Ende 2023 ab. Angesichts der divergierenden Urteilsfindung kündigte das Unternehmen an, die Entscheidung des Landgerichts nicht hinzunehmen und vor das Kammergericht Berlin zu ziehen. Zudem plant Idealo, weiterhin Schadenersatzansprüche für die kommenden Jahre zu stellen, um die aus ihrer Sicht kontinuierlichen Wettbewerbsnachteile zu kompensieren. Parallel dazu wurde der Producto GmbH, die das Portal Testberichte.de betreibt, in einem vergleichbaren Fall ein Schadenersatz von 107 Millionen Euro zugesprochen.
Die aktuellen Gerichtsverfahren beleuchten erneut Googles Geschäftspraktiken, die bereits im Jahr 2017 von der EU-Kommission mit einer Kartellstrafe von 2,4 Milliarden Euro sanktioniert wurden. Idealo argumentiert, dass das missbräuchliche Verhalten von Google weit über die damals von der Kommission geahndeten Verstöße hinausgeht und nachhaltige Beeinträchtigungen im Markt bewirkt. In einer ersten Reaktion betonte Albrecht von Sonntag, Mitbegründer von Idealo, die unerlässliche Notwendigkeit, Marktmissbrauch mit aller Konsequenz zu verfolgen und zu sanktionieren.
Google hingegen zeigt sich teilweise zufrieden mit dem Urteilsspruch, da ein Großteil der ursprünglichen, aus ihrer Sicht überzogenen Forderungen nicht anerkannt wurde. Ein Unternehmenssprecher verkündete, dass Google beabsichtigt, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen, und hob hervor, dass die seit 2017 implementierten Änderungen im Geschäftsgebaren ihre Wirksamkeit ohne weiteren regulatorischen Eingriff seitens der EU-Kommission bewiesen hätten.