17. Mai, 2025

Technologie

Gerichtsurteil stärkt Datenschutzanforderungen: Google zur Erhöhung der Transparenz bei der Datennutzung verpflichtet

Ein wegweisendes Urteil des Landgerichts Berlin verpflichtet den Technologieriesen Google zur Offenlegung der Nutzung von Nutzerdaten durch seine zahlreichen Dienste, die bei der Kontoerstellung relevant sind. Es handelt sich hierbei um einen bedeutenden Erfolg für den Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), der die Tragweite klarer Datenschutzregelungen und die strikte Einhaltung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterstreicht. Der vzbv hatte zuvor kritisiert, dass weder die „Express-Personalisierung“ noch die „manuelle Personalisierung“ den Anforderungen der DSGVO gerecht wurden.

Noch immer sehen sich die Verbraucherschützer zahlreichen Fragen in Bezug auf Transparenz gegenüber, da Google bislang nicht hinreichend aufklärt, welche seiner über 70 Dienste tatsächlich Nutzerdaten sammeln und verarbeiten. Das Urteil verlangt von Google, seinen Nutzern klare Entscheidungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Datenverarbeitung zu bieten. Obwohl das Urteil bereits am 25. März 2025 gefällt, aber erst kürzlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, ist es derzeit noch nicht rechtskräftig. Google hat Berufung gegen das Urteil eingelegt und seine Unzufriedenheit über die Entscheidung des Landgerichts Berlin zum Ausdruck gebracht.

Laut Google seien bereits Veränderungen am Prozess der Kontoerstellung vorgenommen worden, der ursprünglich Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war. Dennoch bleibt das erklärte Ziel des Unternehmens, den Nutzern eine Nutzung seiner Dienste zu ihren eigenen Bedingungen zu ermöglichen, mit klaren Optionen zur Auswahl und Kontrolle der Datenflusses. Einer der zentralen Streitpunkte in der Verhandlung war die Haltung von Google, dass eine detaillierte Aufstellung aller Dienste potenziell die Transparenz gefährden könne, was vom Gericht jedoch zurückgewiesen wurde. Eine umfassende und klare Information über den Rahmen der erteilten Einwilligung wird vom Gericht als unerlässlich betrachtet.

Besonders umstritten war die Praxis der „Express-Personalisierung“, bei der Nutzer nur die Möglichkeit hatten, einer allgemeinen Datennutzung zuzustimmen oder den Vorgang abzubrechen, ohne differenzierte Ablehnungsoptionen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Diese Einseitigkeit stieß bei Datenschützer auf scharfe Kritik, da sie in der aktuellen Form nicht den gesetzlichen Anforderungen der Transparenz und Freiwilligkeit entspricht.