Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich ein bedeutendes Urteil zur Auslegung des Begriffs „Gin“ im Rahmen des EU-Rechts erlassen. In diesem Urteil wird klargestellt, dass die Bezeichnung „Gin“ ausschließlich für spezifische Spirituosen verwendet werden darf, die den festgelegten gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Eine der zentralen Bestimmungen ist, dass Gin durch die Aromatisierung von Ethylalkohol mit Wacholderbeeren hergestellt werden muss und einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 Prozent aufweisen muss. Der Zusatz „alkoholfrei“ bietet hierbei keine rechtliche Ausnahme und alternativ gewählte Getränkenamen sind nicht zulässig.
Der Entscheidung des EuGH lag ein Fall zugrunde, der am Landgericht Potsdam verhandelt wurde. Ein Verein reichte Klage gegen ein Unternehmen ein, das ein Produkt unter der Bezeichnung „Virgin Gin Alkoholfrei“ verkaufte. Der Kläger argumentierte, dass diese Kennzeichnung gegen die EU-Vorschriften verstoße. Das Landgericht Potsdam legte die Klage dem EuGH zur Klärung vor, um eine rechtlich eindeutige Entscheidungsgrundlage zu erhalten.
Die Richter des EuGH in Luxemburg stellten unmissverständlich klar, dass das bestehende Gesetz die unternehmerische Freiheit nicht unverhältnismäßig einschränkt. Diese Freiheit ist durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union geschützt. Allerdings sei die Verwendung des Begriffs „Gin“ für alkoholfreie Getränkalternativen nicht zulässig. Alternativ könnte das Produkt jedoch unter einem anderen, der Wahrheit und den Erwartungen des Verbrauchers entsprechenden Namen vermarktet werden.
Das Urteil des EuGH hat weitreichende Implikationen für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie innerhalb der Europäischen Union. Es unterstreicht die Notwendigkeit, Verbraucher vor irreführenden Bezeichnungen zu schützen und gewährleistet zugleich faire Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Markt. Diese Entscheidung wird daher als wegweisend angesehen, um Klarheit und Transparenz bezüglich der Kennzeichnung von Getränken innerhalb der EU zu schaffen.