07. August, 2025

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Frauenparkplatz, Winterreifen & Lichthupe – Verkehrsmythen die wir aufklären

Viele Autofahrer leben im Irrglauben – sei es beim Thema Mindestgeschwindigkeit, Winterreifen oder Parkzettel am Scheibenwischer. Doch was wirklich gilt, regelt nicht der Volksmund, sondern die Straßenverkehrsordnung. Zehn weitverbreitete Irrtümer, die jeder kennen sollte – bevor es teuer wird.

Frauenparkplatz, Winterreifen & Lichthupe – Verkehrsmythen die wir aufklären
Ob Frauenparkplätze, Zettel nach Blechschäden oder quer geparkte Smarts: Viele vermeintliche „Regeln“ im Straßenverkehr halten keinem rechtlichen Faktencheck stand. Wer nur auf Hörensagen fährt, riskiert Bußgelder, Punkte oder mehr.

Rechts überholt – aber nicht vom gesunden Menschenverstand

Es sind nicht nur Fahranfänger, die an den Tücken der Straßenverkehrsordnung scheitern. Auch langjährige Autofahrer sind oft überzeugt davon, im Recht zu sein – und liegen damit regelmäßig daneben.

Wer meint, bei Glätte automatisch Winterreifenpflicht zu haben oder dass Männer Frauenparkplätze meiden müssen, glaubt eher an urbane Legenden als an geltendes Recht.

Nur zwei Prozent der Deutschen bestehen den Verkehrs-Irrtumstest

Eine ADAC-Umfrage unter mehr als 3.500 Autofahrern zeigt: Nur ein Bruchteil kennt sich tatsächlich mit den Regeln aus. Gerade einmal zwei Prozent schafften 17 von 20 Fragen richtig.

Der Rest tappte in juristische Stolperfallen – und hielt sich dabei oft für besonders versiert. Ein gefährlicher Mix aus Halbwissen, Gewohnheit und Selbstsicherheit.

Mythos 1: Männer auf dem Frauenparkplatz – das ist erlaubt

Ob in Parkhäusern oder auf Supermarktparkplätzen – das Schild „Frauenparkplatz“ ist meist nur Empfehlung, keine Vorschrift. Im öffentlichen Raum sind diese Flächen rechtlich unverbindlich. Wer als Mann dort parkt, darf höchstens mit missbilligenden Blicken rechnen, nicht mit einem Bußgeld. Auf Privatgelände hingegen kann das anders aussehen – dort greift das Hausrecht.

Mythos 2: Wer auffährt, ist immer schuld – nicht ganz

Zwar spricht der sogenannte Anscheinsbeweis meist gegen den Auffahrenden, doch das ist kein Freifahrtschein für Vordermänner. Wer grundlos abrupt bremst oder unerwartet einschert, kann die Schuld selbst tragen. Entscheidend ist, wer beweisen kann, dass der Unfall nicht durch Unachtsamkeit, sondern durch verkehrswidriges Verhalten verursacht wurde. Ein Dashcam-Video kann hier den Unterschied machen – oder ein Prozess.

Mythos 3: Winterreifen sind im Winter Pflicht – falsch

Es zählt nicht der Monat, sondern die Witterung. Bei Glatteis oder Schnee sind geeignete Reifen vorgeschrieben – egal ob Dezember oder April. Wichtig: Nur Pneus mit dem sogenannten Alpine-Symbol – einer Schneeflocke vor drei Bergspitzen – gelten als wintertauglich. Das alte M+S-Symbol reicht nicht mehr. Wer im Schneematsch mit Sommerreifen unterwegs ist, riskiert nicht nur Bußgeld, sondern auch seine Versicherung.

Wer nach einem Unfall nur seine Kontaktdaten hinterlässt und wegfährt, macht sich strafbar. Das Gesetz verlangt, dass man mindestens 30 Minuten wartet – andernfalls drohen Punkte, Geldstrafen oder gar ein Fahrverbot.

Mythos 4: Ein Zettel am Scheibenwischer reicht nach einem Parkrempler – gefährlich

Wer ein Auto beim Ausparken beschädigt und sich nur mit einem handgeschriebenen Zettel aus dem Staub macht, begeht Fahrerflucht. Auch wenn die Intention gut gemeint ist – rechtlich zählt nur, was im Strafgesetzbuch steht: Entfernt man sich unerlaubt vom Unfallort, drohen Geldstrafe, Fahrverbot und sogar Freiheitsstrafen. Besser: eine Stunde warten – oder direkt die Polizei informieren.

Mythos 5: Lichthupe ist Nötigung – nur manchmal

Die Lichthupe gilt offiziell als Warnsignal – etwa, um auf sich aufmerksam zu machen oder einen Überholvorgang anzukündigen. Erst in Kombination mit dichtem Auffahren oder aggressivem Verhalten wird daraus Nötigung. Wer dagegen nur kurz aufblendet, muss keine Anzeige fürchten – auch wenn sich der Vorausfahrende bedrängt fühlt.

Mythos 6: Mindestgeschwindigkeit auf der Autobahn – gibt’s nicht

Es gibt keine feste Mindestgeschwindigkeit. Fahrzeuge müssen lediglich technisch in der Lage sein, mehr als 60 km/h zu fahren – auch wenn sie dann mit 30 tuckern. Wer allerdings ohne Grund bummelt und dadurch andere gefährdet, riskiert sehr wohl ein Bußgeld. Auf zweispurigen Autobahnen mit dichtem Verkehr ist Rücksicht der bessere Ratgeber als Paragraphenreiterei.

Mythos 7: Smart darf quer parken – jein

Querparken ist nicht grundsätzlich verboten – aber auch nicht legal. Es kommt auf die Situation an. Wer eine Fahrbahn oder angrenzende Parkplätze blockiert, riskiert ein Knöllchen. Und auch ein Smart ist mit 2,7 Metern länger als erlaubt, wenn er quer in eine 2,5-Meter-Bucht gestellt wird. Die Straßenverkehrsordnung schreibt platzsparendes Parken längs zur Fahrbahn vor – nicht Tetris.

Obwohl der Smart technisch gesehen oft „quer“ in eine Parklücke passt, widerspricht das in der Regel den Vorgaben der StVO. Die Breite des Fahrzeugs und der Verkehrsfluss sind entscheidend – und beides spricht meist gegen das stylische Manöver.

Mythos 8: Fußgänger dürfen Parkplätze freihalten – nicht erlaubt

Sich mit ausgebreiteten Armen in eine Lücke stellen und „Reserviert!“ brüllen? Keine gute Idee. Wer zu Fuß eine Parklücke blockiert, riskiert ein Verwarngeld – und in Extremfällen eine Anzeige wegen Nötigung. Wer legal einen Platz braucht, etwa für einen Umzug, sollte lieber ein temporäres Halteverbot beim Amt beantragen. Kostet ein paar Euro, ist aber rechtssicher.

Mythos 9: Radfahrer dürfen alles – keineswegs

Auch Radler sind an die StVO gebunden. Wer abbiegen will, muss das rechtzeitig anzeigen – mit dem Arm. Wer’s vergisst, zahlt. Ebenso kann Alkohol am Lenker teuer werden. Schon ab 0,3 Promille droht Ärger, ab 1,6 Promille ist der Führerschein weg. Und wer glaubt, dass Radwege Pflicht sind: Nein – nur, wenn sie entsprechend ausgeschildert sind.

Mythos 10: Ein deutsches Fahrverbot gilt auch im Ausland – (noch) nicht

Aktuell endet ein Fahrverbot an der Landesgrenze. Doch das könnte sich bald ändern. Die EU arbeitet an einem System, das es erlaubt, Fahrverbote grenzüberschreitend zu verhängen. Ab 2027 soll der Führerscheinentzug europaweit gelten – wer dann in Deutschland gesperrt ist, darf auch in Österreich oder Frankreich nicht mehr fahren.

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