Wer derzeit am Bahnhof friert, hat ironischerweise bessere Karten als der gestrandete Passagier am Gate. Die aktuelle Rechtslage offenbart eine bizarre Ungleichbehandlung zwischen Schiene und Luftraum, die jeden Reisenden bares Geld kostet.
Die Faktenlage ist eindeutig, doch die Anwendung der Gesetze folgt einer unterschiedlichen Logik. Während die Bahn Verspätungen als unternehmerisches Risiko verbucht, ziehen sich Airlines fast reflexartig auf den Notstand zurück.
Die Deutsche Bahn verzichtet bisher überraschend auf ihr rechtliches Hintertürchen
Seit der Novellierung der EU-Bahngastrechte-Verordnung im Jahr 2023 besitzen Eisenbahnunternehmen ein mächtiges Instrument zur Kostenabwehr. Sie müssen bei extremen Witterungsbedingungen keine Entschädigung mehr zahlen. Dies war zuvor anders.

Dennoch zeigt die Analyse der aktuellen Unternehmenspraxis, dass der Konzern diese Karte kaum spielt. Die Deutsche Bahn stuft die derzeitigen Schnee- und Eisverhältnisse als reguläres saisonales Ereignis ein. Ein Wintereinbruch im Winter ist für den Staatskonzern also keine höhere Gewalt, sondern Tagesgeschäft.
Die ökonomische Konsequenz für den Kunden ist positiv: Bei mehr als 60 Minuten Verspätung fließen 25 Prozent des Ticketpreises zurück. Ab zwei Stunden ist es die Hälfte. Detlef Neuß vom Fahrgastverband Pro Bahn bestätigt, dass ein Anspruch in der Regel besteht.
Lediglich bei extremen, lokal begrenzten Katastrophenszenarien – etwa meterhohen Schneeverwehungen, die Strecken physisch unpassierbar machen – greift der Haftungsausschluss. Die Schlichtungsstelle Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen beobachtet derzeit keine Zunahme von Ablehnungen aufgrund „höherer Gewalt“.
Fluggesellschaften ziehen sich systematisch aus der finanziellen Verantwortung
Ganz anders kalkulieren die Airlines. Hier wird der Winter oft als unvorhersehbares Ereignis deklariert, um Zahlungsansprüche abzuwehren. Fluggesellschaften berufen sich bei Schnee auf „außergewöhnliche Umstände“.
Das Ziel ist klar: Die pauschalen Entschädigungszahlungen von 250 bis 600 Euro gemäß EU-Fluggastrechteverordnung sollen vermieden werden. Diese werden eigentlich bei kurzfristigen Annullierungen oder Verspätungen ab drei Stunden fällig.
Die Argumentation greift, wenn die Infrastruktur versagt. Sind Landebahnen gesperrt, liegt dies außerhalb der Kontrolle der Airline. Hier muss nicht gezahlt werden.
Es gibt jedoch juristische Grenzen für diese Sparstrategie. Gerichte haben bereits entschieden, dass Verzögerungen durch Enteisungsvorgänge keine höhere Gewalt darstellen. Dies fällt in den operativen Verantwortungsbereich der Airline. Wer hier nicht zahlt, spekuliert auf die Unwissenheit der Passagiere.
Versorgungsansprüche und Ersatzbeförderung gelten unabhängig von der Schuldfrage
Ein entscheidender Punkt wird oft übersehen: Selbst wenn „höhere Gewalt“ vorliegt und keine Bar-Entschädigung fließt, bleiben die Betreuungsleistungen unberührt. Das operative Risiko für das Wohlergehen der gestrandeten Kunden liegt zu 100 Prozent beim Beförderer.
Sowohl Bahn als auch Airline müssen für Verpflegung sorgen. Bei strandungsbedingten Übernachtungen ist das Hotelzimmer zwingend zu bezahlen. Hier gibt es keinen Ermessensspielraum.
Auch die Weiterbeförderung ist strikt geregelt. Bahnreisende können bei einer absehbaren Verspätung von 20 Minuten am Zielort andere Züge nutzen. Flugreisende haben bei Annullierungen Anspruch auf die nächstmögliche Option – notfalls auch mit der Konkurrenz.
Wer im Winter reist, sollte seine Rechte nicht als Bittsteller, sondern als Gläubiger wahrnehmen. Die Unternehmen tun dies in ihrer Kalkulation schließlich auch.


