Der namhafte Schuhhändler Deichmann sieht sich erneut im Fokus einer juristischen Auseinandersetzung. Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Entsorgungsgebühr für seine Schuhkartons zu zahlen. Diese Verpflichtung resultiert aus einer Niederlage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Das Urteil, das im November gefällt wurde, ist jetzt rechtskräftig geworden und entfaltet zunehmend seine Wirkung (Aktenzeichen 9 K 539/22).
In Deutschland sind Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, gesetzlich verpflichtet, für die Entsorgung dieser Verpackungen zu sorgen. Hierbei treten spezialisierte Dienstleister wie der Grüne Punkt in Erscheinung. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister überwacht die Einhaltung dieser Verpflichtung. Gegen diese Institution hatte Deichmann ursprünglich Klage erhoben, in der Hoffnung, von den Gebühren entbunden zu werden.
Deichmann argumentierte, dass ein bedeutender Anteil ihrer Kunden die Schuhe direkt ohne Karton mitnehmen und somit eigenverantwortlich für die Entsorgung sorgen würden. Allerdings stand diese Interpretation im Widerstreit mit einem vorgelegten Sachverständigengutachten. Demzufolge nehmen etwa 62 Prozent der Kunden die Schuhkartons bei ihrem Einkauf mit nach Hause oder erhalten sie bei Online-Käufen. Hätte der Anteil unter der wichtigen Marke von 50 Prozent gelegen, hätte Deichmann möglicherweise eine Ausnahmegenehmigung erlangen können. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Validität des Gutachtens, das von der Deichmann-Anwältin kritisch hinterfragt wurde, als überzeugend angesehen wird.
Trotz der Niederlage vor Gericht hat sich Deichmann entschieden, auf weitere juristische Schritte zu verzichten. Ein Sprecher des Unternehmens äußerte, dass man stattdessen die zukünftigen Entwicklungen im Bereich des Verpackungsrechts wachsam beobachten und aktiv an den relevanten Diskussionen teilnehmen werde, um möglicherweise Anpassungen im Unternehmensablauf vorzunehmen.