Das Bundessozialgericht in Kassel sieht sich derzeit mit der anspruchsvollen Aufgabe konfrontiert, die Angemessenheit des Arbeitslosengeldes II für das Jahr 2022 einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen. Diese Untersuchung ist im Wesentlichen durch die Frage motiviert, ob das damals gewährte Maß an Grundsicherung angesichts der inflationsbedingten Preissteigerungen während der COVID-19-Pandemie sowie der ökonomischen Auswirkungen des Ukraine-Kriegs noch den Rahmen eines menschenwürdigen Existenzminimums erfüllte. In den vorhergehenden Instanzen waren die Bestrebungen der Kläger, ihre Ansprüche geltend zu machen, gescheitert. Derzeitige Verfahren betreffen insbesondere die Jobcenter in Brandenburg an der Havel, im Neckar-Odenwald-Kreis und im Kreis Borken.
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts ist nun damit beauftragt, zu beurteilen, ob der im Regelsatz enthaltene Bedarf des Arbeitslosengeldes II den tatsächlichen Lebensumständen gerecht wurde, oder ob das Ersuchen der Kläger nach einer Erhöhung der Unterstützung ihre Berechtigung hat. Die Kläger stützen ihre Argumentation auf umfangreiches Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes, Ergebnisse der wissenschaftlichen Fachliteratur sowie auf eigene Berechnungen, um ihre Position zu untermauern.
Ein besonders heikler Punkt in der Debatte ist die Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro, die im Juli 2022 an erwachsene Bezieher von Leistungen ausgezahlt wurde. Diese Zahlung steht stark in der Kritik; sie gilt als sowohl rechtlich umstritten als auch praktisch unzureichend, um den durch die Preissteigerungen hervorgerufenen erhöhten finanziellen Bedarf auszugleichen. Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht urteilen und welche Auswirkungen dies auf die zukünftige Gestaltung des sozialen Sicherungssystems haben wird.