09. Januar, 2026

Wirtschaft

Bundesfinanzhof reduziert Steuerbelastung für Pendler mit eigenem Fahrzeug

Pendler, die berufsbedingt auf eine Zweitwohnung angewiesen sind, können sich über neue steuerliche Entlastungen freuen. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich ein wegweisendes Urteil gefällt, das gezielt Personen mit doppelter Haushaltsführung zugutekommt. Dieses Urteil betrifft insbesondere die Millionen von Arbeitnehmern, die tägliche Pendelstrecken zu bewältigen haben. Neben der Möglichkeit, die Miete für die Zweitwohnung bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuerlich geltend zu machen, können nun auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz von der Steuer abgesetzt werden. Diese Entscheidung markiert einen bedeutenden Meilenstein in der steuerlichen Behandlung von Berufspendlern.

Die Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts könnte weitreichende Konsequenzen haben. Laut Einschätzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung wird es im Jahr 2024 mehr als 20 Millionen Berufspendler geben. Davon legen 2,36 Millionen Arbeitnehmer Distanzen von über hundert Kilometern für ihren Arbeitsweg zurück. Der aktuelle Fall, der zur Entscheidung des Gerichts führte, betraf einen Verkaufsleiter aus Niedersachsen. Dieser hatte berufsbedingt eine Wohnung in Hamburg gemietet und einen zusätzlichen Stellplatz für 170 Euro monatlich. Zuvor verweigerte das zuständige Finanzamt die Absetzbarkeit der Stellplatzkosten mit der Begründung, dass die steuerliche Höchstgrenze von 1.000 Euro für die Miete der Wohnung bereits erreicht sei.

Der sechste Senat des Bundesfinanzhofs stellte jedoch klar, dass die Kosten für den Stellplatz nicht in die Berechnung der Wohnungskosten einfließen und somit der 1.000-Euro-Obergrenze nicht unterliegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Stellplatz über einen separaten Vertrag angemietet wird oder zusammen mit der Wohnung. Mit dieser Entscheidung stärkt das Gericht die Rechte von Pendlern und bringt Klarheit in die steuerliche Behandlung von Zusatzkosten wie Stellplätzen.

Bereits in der vorherigen Instanz hatte das niedersächsische Finanzgericht zu Gunsten des Klägers entschieden. Es hob ebenfalls hervor, dass dieses Urteil nicht nur auf den konkreten Fall beschränkt ist, sondern allgemein für die steuerliche Behandlung von Autostellplätzen und Garagen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung gilt. Dies dürfte eine erhebliche Erleichterung für viele Berufspendler darstellen, die häufig auf einen sicheren und kostenpflichtigen Stellplatz angewiesen sind.