02. Dezember, 2025

Wirtschaft

BSG bestätigt Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Arbeitslosengeldes II für das Jahr 2022

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat in einer richtungsweisenden Entscheidung festgestellt, dass die im Jahr 2022 gezahlte Höhe des Arbeitslosengeldes II nicht gegen die Verfassung verstößt. Diese Klärung erfolgte trotz der erheblichen Preissteigerungen infolge der Inflation in jenem Jahr. In insgesamt drei Verfahren scheiterten Kläger aus unterschiedlichen Bundesländern mit ihrer Forderung nach einer Erhöhung der Regelleistungen. Das Gericht argumentiert, dass die gewährten Leistungen, die bis Ende 2022 als Grundsicherung für Arbeitssuchende bekannt waren, das menschenwürdige Existenzminimum nicht unterschritten haben.

In seiner Begründung wies das Gericht die Revisionen von Klägern aus Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg ab. Diese hatten geltend gemacht, dass die infolge der Corona-Pandemie und der Eskalation des Konflikts in der Ukraine gestiegenen Preise die gewährten Regelleistungen unzureichend machten. Insbesondere kritisierten sie die Einmalzahlung von 200 Euro im Juli 2022 als unzureichend, um den erhöhten Lebensunterhalt angemessen zu decken.

Bereits in den Vorinstanzen blieben die Klagen der Kläger erfolglos. Der 7. Senat des BSG befand ebenfalls, dass keine Notwendigkeit zur Anpassung der bestehenden Regelbedarfe besteht. Zwar stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise im Jahr 2022 um etwa 12 Prozent, während die Anpassung der Regelbedarfe zu Beginn des Jahres lediglich 0,76 Prozent betrug. Dennoch argumentierte das Gericht, dass diese Diskrepanz nicht zwangsläufig auf eine Unterdeckung des Existenzminimums hindeute, da insbesondere die Betrachtung zusätzlicher Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) entscheidend sei.

Das Bundessozialgericht betonte, dass der Gesetzgeber rechtmäßig auf die plötzliche Preisexplosion im Jahr 2022 reagiert habe. Die Einführung einer Einmalzahlung im Juli 2022 und die Erhöhung der Regelleistungen im zweiten Halbjahr wurden als angemessene Maßnahmen bewertet, um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukraine-Kriegs abzufedern. Die damaligen Schritte trugen demnach zur Sicherung des Existenzminimums der Betroffenen bei und gewährleisteten somit ein verfassungskonformes Handeln der politischen Entscheidungsträger.