25. August, 2025

Wirtschaft

BGH prüft Regressansprüche für Kartellbußgelder gegen Führungskräfte

BGH prüft Regressansprüche für Kartellbußgelder gegen Führungskräfte

Der Bundesgerichtshof (BGH) steht vor einer richtungsweisenden Entscheidung: Können Unternehmen ihre ehemaligen Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzenden für gegen sie verhängte Kartellbußgelder in Regress nehmen? Anlass für die Verhandlung ist eine Klage, die ihren Ursprung in den Bußgeldern des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2018 gegen mehrere Edelstahlbetriebe wegen illegaler Preisabsprachen hat. Ein betroffenes Unternehmen fordert dabei die Erstattung des Bußgelds sowie zusätzlichen Schadenersatz von seinem ehemaligen Geschäftsführer. Auch eine Aktiengesellschaft aus derselben Firmengruppe hat Klage eingereicht. Die zentrale Argumentation der klagenden Unternehmen ist die Pflichtverletzung des ehemaligen Chefs durch seine Beteiligung an den Absprachen. Allerdings hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage weitgehend abgewiesen. Es stellte klar, dass die Haftungsvorschriften für Unternehmensleiter sich nicht auf Bußgelder erstrecken, um das Gesellschaftsvermögen wirksam zu treffen. Ob der BGH zeitnah zu einer Entscheidung gelangt, bleibt abzuwarten.