16. Mai, 2025

Technologie

Berliner Gericht fordert erhöhte Transparenz in Googles Datenverarbeitungsprozessen

Das Landgericht Berlin hat in einem wegweisenden Urteil über die Praxis von Google bezüglich der Kontoregistrierung entschieden. Zukünftig ist der Technologieriese verpflichtet, detaillierte Informationen darüber bereitzustellen, welche seiner mehr als 70 Dienste die Nutzerdaten verarbeiten. Diese Entscheidung stellt einen Sieg für den Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) dar, der zuvor gegen Google geklagt hatte, mit der Begründung, dass die angebotenen Optionen zur "Express-Personalisierung" und "manuellen Personalisierung" den Anforderungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht gerecht werden.

Obwohl das Urteil bereits am 25. März 2025 gefällt wurde, fand die Veröffentlichung erst kürzlich statt. Google hat mittlerweile Berufung eingelegt, weshalb der Beschluss derzeit nicht rechtskräftig ist. Die Debatte dreht sich primär um die Erfordernis einer klaren Offenlegung, zu welchem Zweck und in welchem Umfang Nutzerdaten verarbeitet werden. Der Gerichtshof befand, dass die gegenwärtige Praxis von Google unzureichend hinsichtlich der Transparenz sei. Den Nutzern müsse klar aufgezeigt werden, welche Dienste welche Daten nutzen und wie diese Informationen verwendet werden, um eine informierte und selbstbestimmte Entscheidung über ihre Daten zu ermöglichen.

Ein Hauptargument von Google war, dass eine vollständige Auflistung aller genutzten Dienste zur Transparenz beitragen könnte. Dies wurde jedoch vom Gericht zurückgewiesen. Eine umfassende Aufklärung sei unverzichtbar und stelle das Minimum dar, das für eine gültige Einwilligung notwendig ist. Die Argumentation von Google, dass zu viel Information die Klarheit schmälern könnte, wurde vom Gericht als nicht haltbar eingestuft.

Ein weiterer Kritikpunkt des Landgerichts bezog sich auf die eingeschränkten Wahlmöglichkeiten innerhalb der "Express-Personalisierung". Nutzer erhielten lediglich die Optionen, global zuzustimmen oder abzulehnen, ohne Möglichkeit zur differenzierten Anpassung, was insbesondere im Hinblick auf den Market Deutschland kritisiert wurde. Diese monolithische Vorgehensweise verstößt gegen das Prinzip der bewussten Einwilligung, das in der DSGVO verankert ist und verlangt klare und spezifische Wahloptionen für den Nutzer.