In einer nicht öffentlichen Sitzung hat sich der Bundesgerichtshof intensiv mit der sensiblen Frage beschäftigt, ob und inwieweit das Bundeskartellamt berechtigt ist, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Google an Mitbewerber weiterzugeben. Die juristische Auseinandersetzung, derzeit unter dem Aktenzeichen KVB 69/23 geführt, konzentriert sich auf den angemessenen Ausgleich zwischen den unternehmerischen Geheimhaltungsinteressen und dem Aufklärungsbedarf der Behörde.
In der Verhandlung, die zuvor etwa zwei Stunden auch in Anwesenheit der Öffentlichkeit geführt wurde, erörterten die Parteien die Abwägungskriterien und die Tragweite der jeweiligen Geheimhaltungs- und Aufklärungsinteressen. Wann eine Entscheidung durch den Kartellsenat verkündet wird, bleibt bisher ungewiss.
Ausgangspunkt dieser juristischen Auseinandersetzung ist das Bestreben des Bundeskartellamts, dem Technologieunternehmen verschiedene Verhaltensweisen zu untersagen, die möglicherweise den Wettbewerb einschränken. Im Mittelpunkt steht das Produktbundle der Google Automotive Services (GAS), zu dem Google Maps, eine spezielle Ausführung von Google Play sowie der Google Assistant gehören. Nach Angaben des Amtes werden diese Dienste von Google nur gebündelt angeboten, was den Wettbewerb beeinträchtigen könnte.
Im Juni hatte das Bundeskartellamt bereits eine Abmahnung an Google Deutschland und die Muttergesellschaft Alphabet ausgesprochen und seine wettbewerblichen Bedenken angezeigt. Google begegnete diesen Bedenken mit eigenen Lösungsvorschlägen. Des Weiteren plant das Amt, Teile seiner Ermittlungsergebnisse zwei Konkurrenten von Google offen zu legen, um diesen die Möglichkeit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen. Google schaltet in dieser Angelegenheit auf Abwehr und sieht darin einen Verstoß gegen den Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse.