19. September, 2024

Lexikon

Selbstkontrahierungsverbot

Das Selbstkontrahierungsverbot ist eine rechtliche Bestimmung, die es einem Unternehmen untersagt, Verträge mit sich selbst abzuschließen. Es ist eine wichtige Regelung im Bereich des Gesellschaftsrechts und dient dazu, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Integrität des Unternehmens zu wahren.

Gemäß dem Selbstkontrahierungsverbot darf eine juristische Person, wie beispielsweise eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH, keine Verträge mit ihren eigenen Organen, wie Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern, abschließen. Ebenso ist es ihr nicht gestattet, Verträge mit Anteilseignern oder anderen in enger Beziehung stehenden Personen abzuschließen.

Die Grundlage für das Selbstkontrahierungsverbot findet sich in den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie im Handelsgesetzbuch (HGB). Insbesondere § 181 BGB und § 112 Aktiengesetz (AktG) legen die rechtlichen Grundlagen für diese Regelung fest.

Das Ziel des Selbstkontrahierungsverbots ist es, potenzielle Interessenkonflikte zu verhindern, die auftreten könnten, wenn ein Unternehmen seine Geschäfte mit sich selbst abschließt. Durch diese Bestimmung wird gewährleistet, dass Entscheidungen und Vereinbarungen im Unternehmen auf der Basis von Unabhängigkeit, Objektivität und Fairness getroffen werden.

Verstöße gegen das Selbstkontrahierungsverbot können schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die betreffenden Verträge sind in der Regel nichtig und können von betroffenen Parteien angefochten werden. Darüber hinaus können Organmitglieder, die gegen das Verbot verstoßen, persönlich haftbar gemacht werden und müssen möglicherweise Schadensersatz leisten.

Insgesamt ist das Selbstkontrahierungsverbot eine wichtige Maßnahme, um die Integrität des Unternehmens sicherzustellen und potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden. Es trägt dazu bei, das Vertrauen der Investoren zu stärken und das ordnungsgemäße Funktionieren des Kapitalmarktes zu gewährleisten.

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