17. März, 2025

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Bundesgerichtshof verneint mildernde Umstände bei Insiderhandel

Bundesgerichtshof verneint mildernde Umstände bei Insiderhandel

In einer neuesten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar: Bei der Rückforderung illegaler Gewinne aus Insiderhandel gibt es keine Schonung für die Täter. In der unternehmungsrelevanten Rechtsprechung wurde bestätigt, dass weder die Anschaffungskosten für die Wertpapiere noch die bei Verkauf anfallenden Transaktionskosten oder die Kapitalertragssteuern die einziehbaren Gewinne mindern dürften. Der zweite Strafsenat des BGH in Karlsruhe machte deutlich, dass etwaige steuerliche Doppelbelastungen separat handzuhaben sind. Auch eine Re-Investition in weitere illegale Geschäfte ändere nichts am Umfang der Einziehungsentscheidung.

Es wurde zudem festgehalten, dass, sofern die betreffenden Finanzinstrumente nicht mehr zurückgefordert werden können, der Wert dieser eingezogen werden muss. Diese Festlegungen sind im Ergebnis zum Nachteil des Angeklagten zu interpretieren. Laut BGH stehen sie im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Strafprozessordnung entsprechende Vorkehrungen biete, um Unverhältnismäßigkeiten zu korrigieren.

Dieser einschlägige Fall umfasst die Verurteilung eines Wertpapierhändlers durch das Landgericht Frankfurt am Main auf eine mehrjährige Haftstrafe wegen Verstößen gegen die Insiderhandelsrichtlinien. Der betroffene Händler soll Insiderinformationen genutzt haben, um Kursgewinne in Millionenhöhe zu erzielen. Laut Bafin war es zum Zeitpunkt des Urteils die längste verhängte Freiheitsstrafe in einem solchen Fall. Der Händler habe auf Basis vertraulicher Informationen aus Übernahmeberatungen mit Aktien und Derivaten gehandelt und behauptet, dies ohne Insiderwissen getan zu haben.

Die Entscheidung des Frankfurter Landgerichts wurde vom BGH zwar partiell revidiert, doch wird sich nun eine andere Kammer desselben Gerichts mit dem komplexen Sachverhalt auseinandersetzen müssen.