16. März, 2025

Wirtschaft

Bundesfinanzhof stellt klar: Keine Einkommensteuer auf Mitarbeiteraktien bei Börsengängen

Bundesfinanzhof stellt klar: Keine Einkommensteuer auf Mitarbeiteraktien bei Börsengängen

Ein wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt Aufatmen für Arbeitnehmer, die an ihren Unternehmen beteiligt sind: Gewinne aus vergünstigten Firmenanteilen fallen nicht unter die Einkommensteuer. Dies bestätigte das höchste deutsche Finanzgericht in einer aktuellen Entscheidung. Im Mittelpunkt stand ein Manager, der beim Börsengang seines Arbeitgebers nach einer Umwandlung seiner Firmenanteile in Aktien einen beachtlichen Gewinn von nahezu drei Millionen Euro verzeichnete.

In diesem konkreten Beispiel hatte der betreffende Manager bereits im Jahr 2006 für 25.000 Euro Anteile erworben, die später in Aktien transformiert und mit dem Börsengang deutlich aufgewertet wurden. Das Finanzamt wollte diesen Erlös als Arbeitslohn versteuern, was eine signifikante Steuerlast für den Kläger bedeutet hätte. Doch der BFH sieht den Sachverhalt anders: Der Erlös sei nicht als direktes Entgelt für die Arbeitstätigkeit zu werten, sondern gründe auf einem separaten Rechtsverhältnis infolge der Beteiligungseingehung.

Meinhard Wittwer, Vizepräsident des BFH, betonte in der Jahrespressekonferenz des Gerichts nicht nur den "exorbitant erfolgreichen" Börsengang, sondern auch die weitreichende Signifikanz des Urteils. Es dient demnach als Grundsatzentscheidung, um Rechtsunsicherheiten zu bereinigen. Obwohl seit 2018 Gewinne aus Firmenbeteiligungen generell als Kapitaleinkünfte besteuert werden und nicht mehr als Einkommen, ist dies ein relevanter Aspekt. Die damit verbundene niedrigere Besteuerung könnte die Attraktivität von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen weiter erhalten oder sogar steigern, so die Einschätzung des BFH.