In einem richtungsweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Gewinne aus Arbeitnehmer-Aktienprogrammen nicht der Einkommensteuer unterliegen, wenn diese als firmeninterne Beteiligung angeboten wurden. Dieses Urteil wurde am Dienstag bekannt und stärkt die Position der Arbeitnehmer, die durch solche Beteiligungen am unternehmerischen Erfolg teilhaben. Im Fokus des Verfahrens stand ein Manager, dessen Beteiligung an dem Unternehmen, bei dem er beschäftigt war, durch einen sehr erfolgreichen Börsengang im Wert extrem gestiegen war. Nachdem er zu einem vergünstigten Preis Aktien erworben hatte, konnte er im Zuge des Börsengangs einen Gewinn in Millionenhöhe erzielen. Das Finanzamt sah darin einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil und begehrte eine entsprechende Besteuerung. Der BFH hat dieser Sichtweise jedoch nicht zugestimmt. Laut Meinhard Wittwer, dem Vizepräsidenten des BFH, entstehe durch die Einräumung der Firmenbeteiligung ein eigenständiges Rechtsverhältnis, das unabhängig von der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen sei. Der erzielte Gewinn aus dem Aktienverkauf falle damit nicht unter die reguläre Einkommensteuerpflicht. Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Folgen, die über den verhandelten Fall hinausgehen. Wittwer betonte auf der Jahrespressekonferenz des Gerichts die Relevanz des Urteils für die Rechtssicherheit und Attraktivität von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen. Obwohl Gewinne aus derartigen Beteiligungen seit 2018 bereits unter die Kapitalertragssteuer fallen, könnte die Einkommensteuer bei entsprechend hohem Gehalt wesentlich höher ausfallen. Daher wird diese Form der Beteiligung für viele Arbeitnehmer weiterhin von Interesse sein. Das zugrunde liegende Unternehmen und die Details des Börsenganges wurden vom BFH nicht offengelegt, doch die Auswirkungen dieses Urteils versprechen für viele Arbeitnehmer eine erleichterte Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens.
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BFH-Urteil schont Arbeitnehmer bei Besteuerung von Firmenaktien
